Brandsicherheitsdienst
kremser
2016-08-11T10:00:55+02:00
Gemäß § 38 Absatz (3) der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättV) ist der Betreiber verpflichtet, die Zusammenarbeit mit der Feuerwehr zu gewährleisten.
Aus diesem Grund wird der Brandsicherheitsdienst über Ihre Veranstaltung informiert.
Für die Anwesenheit entstehen Kosten, die separat abgerechnet werden.
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